Rechtliches

Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen für die Software "Hyground" der Hyground GmbH, Versmannstraße 2, 20457 Hamburg.

Lizenzgeber: Hyground GmbH, Versmannstraße 2, 20457 Hamburg, Deutschland Stand: 16.01.2026

Präambel

Die Hyground GmbH, Versmannstraße 2, 20457 Hamburg ("Lizenzgeber") bietet seinen Kunden ("Lizenznehmer") die Software "Hyground" an, eine Software-Lösung, die, mithilfe künstlicher Intelligenz, als intelligenter Assistent im (Third Level) Support IT-Störfälle analysiert, deren Ursachen identifiziert und passende Lösungsvorschläge unterbreitet, um die Behebung zu erleichtern und kann zudem als virtueller Co-Pilot und Sparringspartner bei technischen Fragen und Analysen im Kontext der Plattform und Infrastruktur des laufenden Systems des Lizenznehmers eingesetzt werden ("Software").

Die Parteien haben, gegebenenfalls basierend auf den positiven Ergebnissen einer zuvor durchgeführten Evaluierungsphase ("Proof of Concept", oder "PoC-Phase"), die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer im Rahmen eines Nutzungsvertrags (im Folgenden "Auftragsformular") vereinbart. Ergänzend zu den Regelungen des Auftragsformulars gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Zusammen bilden das Auftragsformular und die Nutzungsbedingungen die "Vereinbarung".


I. Allgemeine Bedingungen, Bedingungen für die entgeltliche Nutzung der Software

1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung der Software sowie gegebenenfalls weiterer optionaler Leistungen, die der Lizenznehmer in Anspruch nehmen kann. Der Lizenzgeber stellt die Software gemäß den Regelungen in Ziffer 9 für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Installation in der Systemumgebung des Lizenznehmers bereit. Die Software wird vom Lizenzgeber für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Installation in der Systemumgebung des Lizenznehmers (lokale Systemumgebung oder private Cloud) bereitgestellt. Die Software wird nicht vom Lizenzgeber als SaaS-Lösung betrieben; eine Verbindung zu Systemen des Lizenzgebers oder ein Datenabfluss an diesen findet nicht statt. Zu diesem Zweck erhält der Lizenznehmer ein automatisiertes Installationspaket, das alle zur Installation und Konfiguration der Softwarekomponenten erforderlichen Dateien und Parameter enthält ("Helm Chart"), das er eigenverantwortlich in seiner Systemumgebung installiert und betreibt.

1.2. Das Angebot des Lizenzgebers zur Nutzung der Software richtet sich ausschließlich an Unternehmer.

1.3. Der Nutzungsumfang ist im Auftragsformular geregelt. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Regelungen des Auftragsformulars und diesen Nutzungsbedingungen haben die Bestimmungen des Auftragsformulars Vorrang.

1.4. Der Funktionsumfang der Software sowie die Systemanforderungen werden im Detail in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) festgelegt.

1.5. Dem Lizenzgeber ist es gestattet, für die Erbringungen sämtlicher Leistungen unter dieser Vereinbarung Subdienstleister einzusetzen.

1.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.

2. Bereitstellung, Installation, technische Anforderungen, Verfügbarkeit

2.1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer das für die Installation der Software erforderliche Helm Chart sowie die zugehörigen technischen Dokumentationen in digitaler Form zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt nach Absprache im Einzelfall über einen Download-Link, einen Container-Registry-Zugang oder ein vereinbartes Repository. Mit der erfolgreichen digitalen Bereitstellung des Helm Charts gilt die Bereitstellung der Software durch den Lizenzgeber als erfolgt.

2.2. Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer zudem die für die Installation und Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten und technischen Anweisungen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu schützen. Besteht der Verdacht, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben, hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber hierüber unverzüglich zu informieren.

2.3. Die Software verbleibt während der gesamten Vertragslaufzeit vollständig in der Systemumgebung des Lizenznehmers. Die Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme der Software erfolgen ausschließlich in der Verantwortung des Lizenznehmers. Die Parteien können vereinbaren, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegen gesonderte Vergütung Unterstützung bei der Installation und Konfiguration der Software leistet.

2.4. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für seine Systemumgebung, insbesondere für deren Installation und Betrieb, für die zur Nutzung der Software erforderliche Internetverbindung sowie für die Beschaffung, Installation und den Betrieb eines Internetbrowsers. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass seine Systemumgebung die technischen Anforderungen erfüllt, die der Lizenzgeber in der Technische Mindestanforderungen zur Software (Anlage 2) definiert hat. Der Lizenznehmer trägt alle dafür erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt auch für etwaige Hard- und Software, die im Rahmen der Leistungserbringung auf Anraten des Lizenzgebers angeschafft wird.

2.5. Die Software ist technisch auf die Anbindung an ein vom Lizenznehmer bereitgestelltes Large Language Model ("LLM") angewiesen. Das LLM ist nicht Bestandteil der vom Lizenzgeber lizenzierten Software. Der Lizenznehmer stellt auf eigene Kosten ein geeignetes LLM bereit, das die in Anlage 2 definierten technischen Mindestanforderungen erfüllt. Die Einhaltung aller Lizenz- und Nutzungsbedingungen des LLM-Anbieters sowie die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der LLM-Nutzung obliegen ausschließlich dem Lizenznehmer. Der Lizenznehmer gewährleistet, dass eine technische und rechtlich zulässige Anbindung der Software an das LLM möglich ist. Zudem stellt der Lizenznehmer sicher, dass die erforderliche Infrastruktur sowie alle notwendigen Zugänge und Berechtigungen zur Anbindung der Software an das LLM bereitgestellt werden.

2.6. Die Software kann gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) an weitere vom Lizenznehmer bereitgestellte Drittsoftware angebunden werden. Die Anbindung erfolgt ausschließlich auf Risiko und Verantwortung des Lizenznehmers. Die Einhaltung aller Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Drittsoftware sowie die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Anbindung liegen ausschließlich beim Lizenznehmer. Der Lizenznehmer gewährleistet, dass eine technische und rechtlich zulässige Anbindung der Software an die Drittsoftware möglich ist. Zudem stellt der Lizenznehmer sicher, dass die erforderliche Infrastruktur sowie alle notwendigen Zugänge und Berechtigungen zur Anbindung der Software an die Drittsoftware bereitgestellt werden.

2.7. Der Lizenzgeber ist nur für die Verfügbarkeit der Software im Sinne der ordnungsgemäßen Entwicklung und technischen Bereitstellung zum Download verantwortlich, solange dies in seinem eigenen Einflussbereich oder dem seiner beauftragten Dritten liegt. Der Einflussbereich umfasst insbesondere die Bereitstellung der Software über vereinbarte Kanäle. Für Ausfälle, Funktionsstörungen oder Einschränkungen außerhalb des Einflussbereichs des Lizenzgebers, die sich auf die Verfügbarkeit der Software auswirken können, insbesondere solche, die durch die Systemumgebung, Internetverbindung oder sonstige Umstände beim Lizenznehmer verursacht werden, übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung.

3. Weitere Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

3.1. Der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und erbringt sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Lizenznehmer dadurch entstehen, trägt dieser selbst.

3.2. Der Lizenznehmer sorgt auf eigene Kosten dafür, dass eine funktionierende Datenverbindung zwischen den für die Software genutzten Endgeräten und dem vom Lizenznehmer betriebenen Kommunikationsserver besteht. Ebenso ist der Lizenznehmer für die Wartung und Aktualisierung des Betriebssystems dieses Kommunikationsservers verantwortlich.

3.3. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die in seinem Unternehmen im Rahmen der Nutzung der Software hochgeladenen Inhalte und verarbeiteten Daten und hat sicherzustellen, dass diese keine Rechte Dritter oder geltendes Recht verletzten. Die Software dient als intelligenter Assistent im (Third-Level-) Support und unterstützt unter Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Analyse von IT-Störfällen, der Identifikation ihrer Ursachen sowie der automatisierten Erstellung von Vorschlägen zur Fehlerdiagnose und -behebung. Darüber hinaus kann sie unter Einsatz künstlicher Intelligenz als virtueller Co-Pilot und Sparringspartner bei technischen Fragestellungen und Analysen im Kontext der Plattform und Infrastruktur des laufenden Systems eingesetzt werden und dabei auch die automatisierte Beantwortung relevanter Fragen unterstützen. Die Software greift dabei auf verfügbare Informationen aus dem jeweiligen Systemkontext des Lizenznehmers zurück. Eine inhaltliche oder rechnerische Prüfung der vom Lizenznehmer eingegebenen, verarbeiteten oder ausgewerteten Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder Geeignetheit für konkrete Anwendungsfälle erfolgt durch den Lizenzgeber nicht. Es obliegt dem Lizenznehmer, die Ergebnisse der Software vor deren Verwendung eigenverantwortlich zu prüfen und zu bewerten.

3.4. Der Lizenznehmer ist für Datensicherungen ausschließlich selbst verantwortlich.

3.5. Erbringt der Lizenznehmer erforderliche Mitwirkungshandlungen, insbesondere gem. Abschnitt 2 und diesem Abschnitt, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so ist der Lizenzgeber für die Dauer und in dem Umfang von der Leistungspflicht befreit, in dem die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung von der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Lizenznehmers abhängig ist. Entsteht dem Lizenzgeber hierdurch ein Mehraufwand, ist dieser berechtigt, den Mehraufwand gemäß dem im Auftragsformular vereinbarten Stundensatz in Rechnung zu stellen.

4. Einräumung von Nutzungsrechten, Nutzungsumfang

4.1. Die Zahlung der vereinbarten Vergütung vorausgesetzt, erhält der Lizenznehmer ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht die Software nach Maßgabe dieser Bestimmungen und im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks zu nutzen ("Lizenz"). Diese Lizenz ist auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkt und berechtigt den Lizenznehmer, die Software, in der bei Vertragsschluss aktuellen Version sowie in allen während der Vertragslaufzeit bereitgestellten Updates oder Upgrades gemäß den Regelungen dieser Vereinbarung, zu installieren, auszuführen, darauf zuzugreifen und sie zu nutzen. Die Nutzung ist beschränkt auf die im Auftragsformular vereinbarte Anzahl autorisierter Nutzungseinheiten, jeweils in dem dort spezifizierten Umfang.

4.2. Der Zugriff und die Nutzung sind ferner auf die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) näher definierten Funktionalitäten sowie der genannten technischen Voraussetzungen (Anlage 2) und Systemkompatibilitäten beschränkt.

4.3. Die vorgenannten Nutzungsrechte gelten ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung nur für das Land, in dem der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz hat.

4.4. Die dem Lizenznehmer eingeräumte Lizenz schließt das Recht ein, alle Handlungen vorzunehmen, die mit der Nutzung der Software vernünftigerweise verbunden sind, einschließlich der Erstellung so vieler Kopien der Software, wie erforderlich sind, um die Installation und Nutzung der Software in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung zu ermöglichen, und der Unterhaltung einer angemessenen Anzahl von Sicherungskopien davon.

4.5. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten. Eine Überschreitung dieses Umfangs bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Für jede Überschreitung des vereinbarten Lizenzumfang, ist der Lizenzgeber berechtigt, wahlweise Unterlassung oder eine zusätzliche angemessene Vergütung zu verlangen.

4.6. Die Lizenz gilt nur für die Nutzung durch den Lizenznehmer selbst. Soll die Lizenz auch in einem mit dem Unternehmen des Lizenznehmers im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingesetzt werden, so bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.

4.7. Der Lizenznehmer erkennt an, dass sämtliche ausschließliche Rechte an der Software, den zugrunde liegenden Technologien sowie den bereitgestellten Dokumentationen dem Lizenzgeber zustehen und bei diesem verbleiben. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass dem Lizenznehmer über die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehende Rechte an der Software oder einzelnen Bestandteilen übertragen werden. Sämtliche nicht ausdrücklich gewährten Rechte verbleiben beim Lizenzgeber.

4.8. Der Lizenznehmer hat die Software in Übereinstimmung mit dem Verwendungszweck der Software, den Bestimmungen dieser Vereinbarung, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und nur im vereinbarten Umfang zu nutzen. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer untersagt:

  • 4.8.1. die Software Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises für deren Geschäftstätigkeit zur Verfügung stellen;
  • 4.8.2. die Software oder Teile davon zu ändern, dekompilieren, disassemblieren, rekonstruieren oder in sonstiger Art und Weise bearbeiten oder zu versuchen, den Quellcode zu erlangen;
  • 4.8.3. Software oder Teile davon zu nutzen, um eine konkurrierende Softwarelösung oder Dienstleistung zu entwickeln oder einem Dritten dabei behilflich zu sein;
  • 4.8.4. die Software zur Verbreitung rechtswidriger, illegaler oder sonst rechtsverletzender Inhalte zu verwenden;
  • 4.8.5. die Software oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, zu übertragen, unterzulizenzieren oder kommerziell in anderer Weise zu verwerten;
  • 4.8.6. Kopien der Software oder von Teilen davon anzufertigen, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist;
  • 4.8.7. ein mit der Software bereitgestelltes Lizenzmanagementsystem oder andere Sicherheitsmechanismen zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen;
  • 4.8.8. Eigentums-, Marken- oder Urheberrechtsvermerke des Lizenzgebers oder Dritter zu entfernen, zu verändern oder zu verdecken.

4.9. Die Rechte des Lizenznehmers aus §§ 69d und § 69e UrhG bleiben von dieser Ziffer 4 unberührt.

4.10. Nach Vertragsbeendigung enden die Nutzungsrechte automatisch, ohne dass es einer Erklärung des Lizenzgebers bedarf.

5. Open-Source

Die Software enthält Open Source Software-Komponenten. Die Nutzung dieser Komponenten unterliegt ausschließlich den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten, die im Rahmen der Open Source Software-Komponenten übermittelt und/oder referenziert werden. Im Falle von Widersprüchen oder entgegenstehenden Vorschriften von Lizenzbestimmungen der Open Source Software und den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen genießen die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.

6. Lizenzaudit

Der Lizenzgeber ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung genutzt wird. Zu diesem Zweck darf der Lizenzgeber vom Lizenznehmer Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software, sowie zu den üblichen Geschäftszeiten und mit einer angemessenen Vorankündigung Zugriff auf die beim Lizenznehmer verwendete Software nehmen ("Audit"). Der Audit wird maximal einmal pro Jahr oder bei begründetem Anlass zur Annahme einer Verletzung des Nutzungsrechts (Ziffer 4) durchgeführt, längstens für eine Dauer von 5 Jahre nach Vertragsbeendigung.

7. Support

7.1. Supportanfragen werden grundsätzlich an Werktagen (Hamburg, Deutschland) zwischen 8.00 und 17.00 Uhr bearbeitet.

7.2. Supportanfragen sind schriftlich per E-Mail an support@hyground.ai mit einer nachvollziehbaren Beschreibung der Fehler zu melden, die nach Möglichkeit durch schriftliche Aufzeichnungen, Screenshots oder andere Unterlagen, die die Mängel belegen, nachzuweisen sind. Die Meldung des Mangels sollte die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.

8. Updates

8.1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages regelmäßig Updates der Software zur Verfügung. Updates umfassen insbesondere Fehlerbehebungen, sicherheitsrelevante Patches sowie kleinere funktionale Verbesserungen, die vom Lizenzgeber allgemein für die betreffende Softwareversion veröffentlicht werden und die Software verbessern sollen. Der Lizenzgeber stellt dabei sicher, dass durch die Updates die zum Zeitpunkt der Bereitstellung bestehenden Funktionen, die Sicherheit sowie die Leistungsmerkmale der Software nicht beeinträchtigt werden.

8.2. Die ordnungsgemäße Installation, Konfiguration und Integration der vom Lizenzgeber bereitgestellten Updates in die Systemumgebung des Lizenznehmers obliegt allein dem Lizenznehmer. Auf Wunsch kann der Lizenzgeber den Lizenznehmer hierbei gegen gesonderte Vergütung im Rahmen von Supportleistungen unterstützen.

8.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sicherheitsrelevante Updates innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Bereitstellung zu installieren. Für sonstige Updates (einschließlich funktionaler Verbesserungen und Erweiterungen) besteht diese Pflicht nur, wenn die vom Lizenznehmer eingesetzte Version der Software mehr als zwei Hauptversionen hinter dem jeweils aktuellen Stand der vom Lizenzgeber bereitgestellten Software zurückliegt. Unterbleibt die fristgerechte Installation solcher Updates, haftet der Lizenzgeber nicht für daraus resultierende Sicherheitsmängel oder Betriebsstörungen. Es gelten in diesem Fall die Regelungen zur Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 13.

8.4. Dieser Vertrag umfasst keine Upgrades auf neue Hauptfunktionalitäten, d. h. wesentliche Weiterentwicklungen der Software, die neue Funktionen oder Leistungen enthalten und über Updates hinausgehen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und gesondert vereinbart. Der Erwerb eines Upgrades bedarf einer gesonderten Lizenzierung und Vergütungsvereinbarung.

9. Vertragslaufzeit, Verlängerung, Kündigung

9.1. Die Vereinbarung beginnt zu dem im Auftragsformular genannten Zeitpunkt ("Vertragsbeginn") zu laufen und hat eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten, sofern im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist ("initiale Laufzeit").

9.2. Soweit diese Vereinbarung nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der initialen Laufzeit gekündigt wird, verlängert sie sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate ("Verlängerungszeitraum"). Dies gilt entsprechend für die Beendigung jedes Verlängerungszeitraums.

9.3. Das Recht der Parteien, die Vereinbarung außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

9.4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

9.5. Im Falle der Beendigung des Vertrages erlöschen alle dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte an der Software sofort und der Lizenznehmer hat die Nutzung der Software einzustellen, die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Softwarereste aus der Systemumgebung des Lizenznehmers unumkehrbar zu löschen. Diese Löschungspflicht umfasst keine kundenspezifischen Daten, die im Rahmen der Softwarenutzung lokal beim Lizenznehmer entstanden sind (z. B. die durch die Software erzeugte Darstellungen oder Zusammenfassungen von gelösten Aufgabenstellungen und Problemlösungen). Der Lizenznehmer ist berechtigt, diese Daten zu sichern und weiter zu nutzen. Auf Wunsch des Lizenzgebers hat der Lizenznehmer die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

10. Vergütung und Zahlungsbedingungen

10.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die im Auftragsformular vereinbarte Vergütung zu zahlen.

10.2. Soweit nicht anders angegeben, sind sämtliche Preise Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

10.3. Die monatliche Gebühr ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats im Voraus zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezahlt der Lizenznehmer den in Rechnung gestellten Betrag ohne Abzug sofort.

10.4. Alle fälligen Zahlungen erfolgen in Euro und, sofern von den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, elektronisch per Banküberweisung an die von dem Lizenzgeber mitgeteilte Kontoverbindung.

11. Schadloshaltung

11.1. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen, Rechtsstreitigkeiten, Verlusten, Schäden, Ausgaben, Kosten (einschließlich Gerichtskosten und Anwaltskosten) und Verbindlichkeiten ("Verluste") frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit:

  • 11.1.1. der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer unter Verstoß dieser Nutzungsbedingungen;
  • 11.1.2. jeder Verletzung einer in Ziffer 4.8 (Nutzungsbeschränkung) und in den Ziffern 2 und 3 festgelegten Pflichten bzw. Verbote durch den Lizenznehmer;
  • 11.1.3. jedem Anspruch, nachdem die über die Software verbreiteten Inhalte des Lizenznehmers Schäden an einem Dritten verursacht haben,

ergeben.

11.2. Im Falle einer vorgenannten Geltendmachung von Ansprüchen Dritter wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Prüfung der Forderung und zur Abwehr dieser Forderung erforderlich sind. Der Lizenznehmer stellt die Informationen unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung.

12. Gewährleistung

12.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und im Übrigen nach den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

12.2. Die von dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software entspricht im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung nach dieser Vereinbarung. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferungen gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

12.3. Soweit mietvertragliche Bestimmungen Anwendung finden, gilt abweichend davon, dass der Lizenzgeber nicht verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die bei Überlassung der Software bereits bestanden (§ 536a Abs. 1 BGB) und das Recht des Lizenznehmers ausgeschlossen ist, Mängel selbst zu beseitigen (§ 536a Abs. 2 BGB).

12.4. Der Lizenzgeber übernimmt ohne ausdrückliche Bestätigung keine zusätzliche Garantie für die Software.

12.5. Die Gewährleistung des Lizenzgebers entfällt bei Mängeln, die darauf beruhen, dass:

  • 12.5.1. der Lizenznehmer oder seine Mitarbeiter die Software unsachgemäß genutzt haben,
  • 12.5.2. der Lizenznehmer Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat,
  • 12.5.3. die Systemumgebung des Lizenznehmers, einschließlich Systemumgebung, Hardware, Netzwerk oder Sicherheitsarchitektur, nicht für die Nutzung der Software geeignet ist,
  • 12.5.4. die in Anlage 2 definierten technischen Voraussetzungen vom Lizenznehmer nicht eingehalten werden,
  • 12.5.5. das vom Lizenznehmer bereitgestellte und an die Software anzubindende LLM nicht verfügbar, nicht funktionstüchtig oder nicht kompatibel ist,
  • 12.5.6. die Drittsoftware, die der Lizenznehmer einsetzt und an die Software angebunden wird, nicht verfügbar, nicht funktionstüchtig oder nicht kompatibel ist.

12.6. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich mit dem Einsatz der Software verbundenen geschäftlichen Erwartungen des Lizenznehmers realisieren.

12.7. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den in Ziffer 13 genannten Beschränkungen.

13. Haftung

13.1. In folgenden Fällen haftet der Lizenzgeber für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in unbeschränkter Höhe und nach den gesetzlichen Verjährungsfristen:

  • 13.1.1. aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von Lizenzgeber oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • 13.1.2. die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beziehungsweise sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Lizenzgeber oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • 13.1.3. im Umfang einer von Lizenzgeber übernommenen Garantie;
  • 13.1.4. im Falle einer gesetzlich zwingend vorgesehenen Haftung wie dem Produkthaftungsgesetz.

13.2. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lizenzgeber oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

13.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Lizenzgebers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen.

13.4. Dem Lizenzgeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Lizenznehmers unbenommen.

14. Höhere Gewalt

14.1. Keine der Parteien haftet für Schäden, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegen ("Höhere Gewalt"). Zu den Ereignissen höherer Gewalt gehören, aber sind nicht beschränkt auf, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufstände, Embargos, Regierungsanordnungen, Pandemien, Brände, Streiks oder andere Arbeitskonflikte (außer bei den eigenen Beschäftigten der betroffenen Partei).

14.2. In Fällen höherer Gewalt ist die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft für den Zeitraum, in dem sie durch die höhere Gewalt an einer Leistung gehindert ist, von dieser Leistungspflicht befreit. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Beginn und das Ende eines solchen Ereignisses benachrichtigen und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung oder der Verzögerung zu minimieren.

15. Vertraulichkeit, Referenzklausel

15.1. Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, einschließlich der Software und ihr Quellcode, (die "vertrauliche Informationen"), geheim zu halten und entsprechende zumutbare Maßnahmen zu treffen, um diese geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwertung nicht ausdrücklich unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.

15.2. Die Offenlegung ist nur gegenüber Mitarbeitern und Angestellten zulässig, die unmittelbar mit der Vertragsdurchführung befasst sind (need to know). Diese sind, wenn sie nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, schriftlich zur Einhaltung mindestens der Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag zu verpflichten. Für den Lizenzgeber gilt dies auch für die Weitergabe an Subunternehmer. In jedem Fall wird der Empfänger von vertraulichen Informationen die andere Partei im Voraus und unverzüglich über entsprechende Anforderungen und/oder Auskunftsersuche von Dritten informieren.

15.3. Nicht zu den vertraulichen Informationen nach Ziffer 15.1 gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass sie:

  • 15.3.1. zur Zeit ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei bereits offenkundig oder der empfangenden Partei bereits bekannt waren;
  • 15.3.2. nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind;
  • 15.3.3. nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei der empfangenden Partei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
  • 15.3.4. die von der empfangenden Partei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse von der offenlegenden Partei, entwickelt worden sind;
  • 15.3.5. die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen, vorausgesetzt, die empfangende Partei informiert die offenlegende Partei hierüber unverzüglich und unterstützt die offenlegende Partei in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
  • 15.3.6. soweit der empfangenden Partei die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

15.4. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht während der Laufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus für weitere drei (3) Jahre fort. Gesetzliche oder vertragliche Pflichten zur vorzeitigen Löschung, Rückgabe oder dauerhaften Geheimhaltung von Daten bleiben hiervon unberührt.

15.5. Der Lizenzgeber darf den Namen und das Logo des Lizenznehmers als Referenz verwenden. Der Lizenznehmer kann diese Einwilligung jederzeit schriftlich (z. B. per E-Mail ausreichend) widerrufen.

16. Datenschutz, EU-KI-Verordnung

16.1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze und -vorschriften, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

16.2. Die Parteien schließen, soweit erforderlich, einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der als Anlage 3 beifügt ist.

16.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich:

  • 16.3.1. die Software in einer Weise zu nutzen, die die Sicherheits- und Transparenzanforderungen der EU-KI-Verordnung berücksichtigt;
  • 16.3.2. sicherzustellen, dass beim Einsatz der KI-Funktionalitäten der Software keine Diskriminierung oder Verletzung grundlegender Rechte erfolgt;
  • 16.3.3. regelmäßig die Nutzung der Software hinsichtlich der Einhaltung der KI-bezogenen Vorschriften zu überwachen und Berichte bereitzuhalten, die potenziellen Risiken und deren Behebung dokumentieren.

17. Änderungen der Nutzungsbedingungen

Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, sofern dadurch keine Hauptleistungspflichten der Parteien berührt werden und die Änderungen für den Lizenznehmer zumutbar sind. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über geplante Änderungen in Textform unterrichten. Widerspricht der Lizenznehmer den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als vereinbart. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Widerspricht der Lizenznehmer ganz oder teilweise, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag im Rahmen einer Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

18. Mitteilungen

Mitteilungen des Lizenznehmers erfolgen per E-Mail an support@hyground.ai. Wichtige Änderungen der Lizenznehmerdaten, oder sonstige Umstände, die das Vertragsverhältnis betreffen, hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber umgehend an die vorstehende E-Mailadresse zu kommunizieren.


II. Besondere Bedingungen für die PoC-Phase

19. Geltungsbereich

Sofern zwischen den Parteien eine PoC-Phase vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden besonderen Bedingungen ergänzend zu den sonstigen Nutzungsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen besonderen Bedingungen und den sonstigen Nutzungsbedingungen haben die besonderen Bedingungen für die Dauer und den Umfang der PoC-Phase Vorrang. Für alle darüber hinausgehenden oder abweichenden Regelungen bleiben die sonstigen Nutzungsbedingungen unberührt und weiterhin gültig.

20. Zweck des PoC; Leistungsumfang

20.1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software im Rahmen der PoC-Phase in einer vom Lizenznehmer bereitgestellten, isolierten Testumgebung zu Evaluierungszwecken gemäß diesen Bedingungen zur Verfügung.

20.2. Ziel der PoC-Phase ist es, dem Lizenznehmer die Möglichkeit zu geben, die Funktionalität, Eignung und Integration der Software in seine bestehende Systemumgebung zu testen. Dabei werden insbesondere die Anbindung an vorhandene Schnittstellen, Skalierbarkeit, Performance sowie Benutzerfreundlichkeit im Rahmen einer prototypischen Nutzung geprüft.

20.3. Die PoC-Phase wird vom Lizenzgeber nach Maßgabe dieser Vereinbarung betreut. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht seitens des Lizenzgebers im Rahmen von Betreuungs-, Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungen während der PoC-Phase keine Pflicht, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen oder die vom Lizenznehmer angestrebten Ziele sicherzustellen.

20.4. Der konkrete Leistungsumfang, der Zeitplan sowie etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers ergeben sich aus der Anlage 4 (PoC-Projektbeschreibung).

21. Einräumung von Nutzungsrechten, Nutzungsumfang

21.1. Die Zahlung der vereinbarten Aufwandsentschädigung vorausgesetzt, erhält der Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht an der Software, um sie ausschließlich zu Test- und Evaluierungszwecken zu nutzen.

21.2. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, die Software oder die eingeräumten Nutzungsrechte über den vereinbarten Umfang hinaus zu verwenden, insbesondere ist eine Nutzung der Software zu produktiven Zwecken ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ist eine unautorisierte Vervielfältigung der Software untersagt.

21.3. Im Übrigen gelten für die Nutzung der Software während der PoC-Phase ergänzend die Bestimmungen der Ziffer 4, insbesondere die dort enthaltenen weiteren Nutzungsbeschränkungen aus Ziffer 4.8 entsprechend.

22. Aufwandsentschädigung, Zahlungen

22.1. Die Überlassung der Software während der PoC-Phase erfolgt unentgeltlich. Für den mit der Bereitstellung der Software verbundenen Aufwand, insbesondere für die Betreuung des PoCs sowie etwaige Dienstleistungen während der PoC-Phase, ist jedoch eine Aufwandsentschädigung gemäß den Regelungen im Auftragsformular an den Lizenzgeber zu zahlen.

22.2. Soweit im Auftragsformular keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 10 entsprechend.

23. Mangelbeseitigung, Haftung

23.1. Da die Überlassung der Software während der PoC-Phase ausschließlich zu Testzwecken und unentgeltlich erfolgt, besteht seitens des Lizenzgebers keine Verpflichtung zur Mangelbeseitigung.

23.2. Eine Haftung des Lizenzgebers für Schäden, die dem Lizenznehmer durch Mängel der Software entstehen, besteht nur, sofern der Lizenzgeber den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber für Schäden im Zusammenhang mit der PoC-Phase lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

23.3. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen und -beschränkungen gemäß Ziffer 13 dieser Nutzungsbedingungen entsprechend.

24. Dauer und Beendigung

24.1. Die Dauer der PoC-Phase ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsformular.

24.2. Sofern zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, geht das Vertragsverhältnis nach Ablauf der PoC-Phase automatisch in ein entgeltliches, reguläres Lizenzverhältnis über. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer dem Übergang spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende der PoC-Phase in Textform (z. B. per E-Mail) widerspricht. Erfolgt der Widerspruch fristgerecht, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der PoC-Phase. Unterbleibt der Widerspruch, gelten ab dem vereinbarten Enddatum der PoC-Phase die Regelungen für die entgeltliche Nutzung der Software gemäß dieser Vereinbarung entsprechend.

24.3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

25. Evaluierungsergebnisse, Feedback

25.1. Die Ergebnisse der Evaluierung der Software im Rahmen der PoC-Phase gelten als vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 15.1 und sind daher gemäß den Bestimmungen in Ziffer 15 geheim zu halten.

25.2. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber nach Abschluss der PoC-Phase Feedback zur Funktionalität und Integration der Software übermitteln. Der Lizenzgeber ist berechtigt, Erkenntnisse und Feedback aus der PoC-Phase zur Weiterentwicklung seiner Produkte zu verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Lizenznehmers offengelegt werden.


III. Schlussbestimmungen

25.3. Dem Lizenznehmer ist die Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Lizenzgebers gestattet.

25.4. Dem Lizenznehmer ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.

25.5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

25.6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

25.7. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

25.8. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein Teil hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke zeigen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

25.9. Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.